Grundsteuerreform 1844: Sachsen wird neu vermessen

Von Gunter Biele
Die Grundsteuer ist aktuell für viele Menschen ein wichtiges Thema. Zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten steht wieder eine grundlegende Reform an. Historisch betrachtet gab es das schon einmal. Bedeutend ist für Sachsen vor allem die Grundsteuerreform von 1844. Diese Reform war mit einer Neuvermessung Sachsens verbunden. Wir starten hier mit unserer 3-teiligen Reihe und erklären, wie es zum neuen Grundsteuersystem von 1844 kam.
Warum war eine Reform nötig?
Die Erarbeitung eines neuen Grundsteuersystems war in den 1830er-Jahren ein schon lange überfälliges Erfordernis. Die alte Steuerfestlegung war ungleich und in vielen Fällen ungerecht, teilweise sogar willkürlich. Erforderlich war eine neue Bewertung und Abschätzung der Grundstücke. Auf dieser Grundlage sollte dann die Grundsteuer bemessen werden.
Ergab sich die Höhe der Grundsteuer bisher aus Einkaufs- und Übernahmepreisen der Grundstücke, so sollte nun eine den tatsächlichen Verhältnissen des Besitzes angemessene, gleichmäßige Besteuerung erreicht werden. Zur Erreichung dieses Zieles waren eine Vermessung des Landes und eine Abschätzung in Bezug auf die natürliche Ertragsfähigkeit der Ländereien erforderlich. Dazu gehörte auch, den Reinertrag der Felder und Wiesen zu ermitteln. So erhielt man einen genauen Überblick über die ländlichen Besitzverhältnisse.
Am 30. Oktober 1834 wurde von der Ständeversammlung eine Vermessung und Kartierung ganz Sachsens sowie eine Abschätzung der Grundstücke beschlossen. Für dieses Vorhaben wurde am 7. März 1835 eine „Zentralkommission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems“ eingerichtet, die dem Finanzministerium direkt unterstellt war. Diese Kommission hatte die Aufgabe, die Vermessung zu leiten und die Kommissionsakten über Klassifikation und Einschätzung des Grundeigentums der Fluren zu führen.1
Daraufhin wurde mit der Flurvermessung des Landes begonnen. Die gesamte Vermessung, Bewertung der Ertragsfähigkeit der Böden (Bonitierung) und Kartierung dauerte etwa 8 Jahre.
Die Landesvermessung 1835
Ausgeführt wurde die Vermessung von zwei unabhängig voneinander arbeitenden Vermessungsbrigaden. Fachleute für die Vermessung, sogenannte Detailgeodäten, erstellten die Detailaufnahme, die mithilfe einer Messkette erfolgte. Von Flurgrenzgeodäten wurde die Flurgrenzaufnahme durchgeführt. Dafür wurde ein Messtisch verwendet. Messkette und Messtisch sind spezielle Arbeitsmittel in der Vermessung.
Im Rahmen der Detailaufnahme sind die Flächeninhalte der einzelnen Flurstücke für die spätere Bewertung vermessen worden. Die Flurgrenzaufnahme wurde nur durchgeführt, um die bei der Detailaufnahme ermittelten Maße durch die Berechnung des Gesamtflächeninhaltes zu kontrollieren.
Der Vergleich dieser beiden Messergebnisse wurde von der Zentralkommission vorgenommen. Sie erkannte die Vermessung als richtig an, wenn die Differenz 3 1/3 Prozent nicht überstieg. Überschritt die Differenz 3 1/3 Prozent, musste die Vermessung der entsprechenden Vermessungsabschnitte wiederholt werden. Dies ist ein deutlicher Beleg für die Genauigkeit, mit der die Flurkarten gezeichnet wurden.
Nach Abschluss der Vermessungsarbeit einer Ortschaft und der Erstellung des Flurbuchs und des Heberegisters (Verzeichnis der zu erhebenden Abgaben) wurden diese Unterlagen in einem öffentlichen Gebäude, meist dem Rathaus, den Grundstücksbesitzern 14 Tage zur Einsicht ausgelegt. Im Flurbuch wurden die vermessenen Grundstücke der Reihe nach aufgeführt.
Die Zentralkommission hatte ihre Aufgabe erfüllt und wurde 1844 aufgelöst.2
Das Ergebnis der Vermessung

Für das Aufnahmeverfahren war allein der Zweck der Katastererstellung von Bedeutung: die Ermittlung der Flächeninhalte für die Steuererhebung. Daher wurde auf den Flurkarten auch nur das eingezeichnet, was für die Parzellenflächenberechnung und die Steuerermittlung unbedingt notwendig war.
Die Katasterkarten enthalten die Bezeichnung der Gemarkung, die Flurstücksnummer, den Parzellengrundriss und in der Regel wird auch der Maßstab genannt. Es wurden z. B. keine Grenzsteinnummern eingetragen und ebenso wenig die Steinbreiten, also die Entfernung zweier benachbarter Grenzsteine. Das sind aber gerade die Angaben, die der Vermesser für seine Arbeit, die vermessungstechnische Grenzermittlung der Flurgrenze im Streitfalle, dringend benötigt.
Eine alternative Weiternutzung der Messtischblätter war ursprünglich nicht beabsichtigt. Das änderte sich mit dem Gesetz über die Teilbarkeit des Grundeigentums vom 30. November 1843.3 Das Gesetz bildete die Grundlage für künftige Zergliederungen, also etwa Flurstücksteilungen, Abgabe von einzelnen Parzellen an andere Flurstücksbesitzer, oder Flurstückszergliederungen, die notwendig wurden infolge mehrerer Erbberechtigter.
Diese nachträglichen Flurstücksveränderungen (Flurstücksteilungen oder Flurstückszusammenlegungen) wurden in die Messtischblätter mit den aus der Neuvermessung ermittelten Werten eingetragen. Damit erhielten die Messtischblätter einen rechtserheblichen Charakter. Die ehemals nur als Hilfsmittel für die Flächenberechnung erstellten Messtischblätter der Detailvermessung erlangten somit im Nachhinein für die Fortführung des Katasters eine enorme Bedeutung.
Das neue Grundsteuersystem ab 1844
Am 9. September 1843 erschien das Gesetz über die Einführung des neuen Grundsteuersystems.4. Es legte fest, dass ab dem 1. Januar 1844 im ganzen Königreich die neue Grundsteuer einzuführen sei. Von jedem Flurbezirk sollte ein Steuerkataster aufgestellt werden.

Die Flurbezirke bildeten in sich geschlossene, zusammenhängende Komplexe unabhängig von etwaigen anderen Abteilungen und Abgrenzungen der Ortsfluren. Jeder Flurbezirk bildete eine Steuergemeinde. Es konnten sich jedoch auch mehrere kleinere Gemeinden, welche mit ihren Fluren aneinandergrenzten, zu einer Steuergemeinde vereinigen.
Jeder Steuerpflichtige musste die Steuern an einen vom Gemeinderat gewählten Ortseinnehmer abführen. Der Ortseinnehmer erhielt von der Bezirkssteuereinnahme ein auf das Ortskataster gegründetes Heberegister oder Heberolle, die er zu bestimmten Terminen aktualisiert an die Bezirkssteuereinnahme abzuliefern hatte.
Das Steuerkataster galt als Grundlage der Bezirkssteuererhebung, als ein „auf das Flurbuch gegründeter und nach dem Besitzstand geordneter Zusammenhang der Steuerobjekte und der darauf haftenden Steuereinheiten eines Flurbezirkes“.5
So geht es weiter
Im zweiten Teil des Beitrags wird das Schriftgut vorgestellt, das im Zuge der Grundsteuerreform entstanden ist. Im Mittelpunkt steht eine kurze Hinführung zu den verschiedenen Quellentypen und zu ihrer Benutzung.
- Verordnung, die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 7. März 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (GVBl Sachsen), Jg. 1835, S. 165). [↩]
- Verordnung, die Auflösung der Centralcommission betreffend, vom 21. März 1844 (GVBl Sachsen, Jg. 1844, S. 132. [↩]
- Gesetz, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 18. November 1843 (GVBl Sachsen, Jg. 1843, S. 255. [↩]
- Gesetz, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. September 1843 (GVBl Sachsen, Jg. 1843, S. 97. [↩]
- Ebd., § 24. [↩]
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SAXARCHIV (23. Januar 2023). Grundsteuerreform 1844: Sachsen wird neu vermessen. SAXARCHIV-Blog. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/tw4t