Grundsteuerreform 1844: Quellen und ihre Nutzung

Von Gunter Biele
Der erste Teil dieses Beitrags hat den historischen Hintergrund und die Durchführung der Grundsteuerreform in Sachsen 1844 vorgestellt. Im zweiten Teil geht es um die damals entstandenen Dokumente, die im Sächsischen Staatsarchiv überliefert sind. Die verschiedenen Quellentypen werden hier kurz erklärt.
Von den Grundsteuerbehörden wurden zum Zweck der Grundsteuererhebung für jeden Flurbezirk Flurverzeichnisse, Flurbücher, Flurkrokis, Nachtragsbücher, Grundsteuerkataster (Besitzstandsbücher), und Gebäudeschätzungsverzeichnisse angelegt.
Flurverzeichnisse

Bereits vor Beginn der offiziellen Vermessung musste jede Gemeinde ein Flurverzeichnis der jeweiligen Gemarkung anfertigen.1 Dabei ging es erst einmal nicht um Genauigkeit. Die Flurverzeichnisse erhalten also nur ungefähre Angaben. Die Grundstücke wurden in der Reihenfolge ihrer Lage aufgelistet, mit der ungefähren Größe und der Beschreibung, um was für ein Grundstück es sich handelt, um einen Acker, ein Feld, eine Wiese oder Weide.
Die Flurverzeichnisse mussten auf dem Lande von den Gerichtspersonen und in den Städten von zu dieser Aufgabe verpflichteten Stadträten angelegt werden. Nach ihrer Fertigstellung wurden sie der “Zentralkommission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems” übersandt.
Flurbücher
In der im Flurverzeichnis genannten Reihenfolge sind die Flurstücke dann auch in die Flurbücher eingetragen worden. Die Flurbücher geben Auskunft über die Grundfläche des jeweiligen Flurstücks und deren eventuelle größenmäßige Änderung. Zudem enthalten sie Informationen zur Nutzung (“Culturart”), zur Bonität und zum Ertrag.2
Flurkrokis
Zu jedem Flurbuch gehörte ein Flurkroki, auch Flurbuchkroki genannt. Flurkrokis sind Übersichtsdarstellungen der Ortsflur. Sie enthalten die Lage und den Umriss der einzelnen Parzellen in der natürlichen Reihenfolge der Gemarkung.

Nachtragsbücher
Besitzveränderungen, wie Zu- oder Abgänge von Flurstücksteilen, wurden mittels so genannter Nachträge ergänzt. Für Nachträge wurde in der Regel ein selbständiges Amtsbuch geführt3. Hin und wieder wurden Nachträge aber auch gleich in die hinteren Seiten des Flurbuchs eingetragen.
Nachtragsbücher enthalten die gleichen Rubriken wie die Flurbücher, nur dass in den Nachtragsbüchern die lediglich für die erste Aufstellung der Flurbücher notwendigen Spalten weggelassen wurden. Das Nachtragen geschah in chronologischer Reihenfolge. In der für Anmerkungen bestimmten Spalte des Nachtrags wurden die in der betreffenden Parzelle erfolgten Veränderungen eingetragen.
Neben den Vermerken in den Nachtragsbüchern mussten auch alle Veränderungen des Besitzes und der Steuereinheiten in den Besitzstandsverzeichnissen ordnungsgemäß berichtigt werden. Auf einer ordnungsgemäßen Instandhaltung und Nachtragung der Flurbücher und Steuerkataster beruhte die Erhaltung des neuen Grundsteuersystems.
Durch die ausführliche Beschreibung des Flurstücks im Flurbuch erhält man ein exaktes Bild vom Zustand der Flur zum Zeitpunkt der Aufnahme und mittels der Nachträge von ihrer weiteren Entwicklung.
Grundsteuerkataster / Besitzstandsbücher
In den Grundsteuerkatastern sind die Flurstücke den einzelnen Besitzern in sogenannten Besitzstandskonten zugewiesen. Zu- und Abgänge an Flurstücken sind, wie bereits erwähnt, über Nachträge nachgewiesen. In den Grundsteuerkatastern ist der Inhalt der Flurbücher umgeordnet enthalten. Die Grundsteuerkataster sind zwar auf den Flurbüchern gegründet, gehen aber nicht von den Flurstücken aus, sondern von den Eigentumsverhältnissen.

Grundsteuerkataster führen also den gesamten Besitzstand einer Person zum Zwecke der Besteuerung unter den Nummern des jeweiligen Flurbuchs an. Die Art der Nutzung, der Flächeninhalt und die Steuereinheiten der einzelnen Flurstücke wurden aus dem Flurbuch in das Grundsteuerkataster übertragen. Daraus ergab sich die Summe der von jedem Grundeigentümer des Ortes zu tragenden Steuereinheiten.
Seit dem Jahr1922 wurden die Grundsteuerkataster als Besitzstandsbücher bezeichnet.
Gebäudeabschätzungsverzeichnisse
Die Gebäudeabschätzungsverzeichnisse sind Akten über die Klassifikation und Einschätzung des Grundeigentums. Sie geben Auskunft darüber, wie sich der jährliche Mietertrag von Gebäuden, aufgrund korrekter Vermessung, errechnet. Es handelt sich hier um Vorarbeiten zur genauen Ermittlung der Angaben für eine Spalte im Flurbuch. Gemeint ist damit die Spalte „Gebäude und Hofräume nach dem Mietertrage abgeschätzt“.
Akten der Grundsteuerverwaltung und Flurbuchakten
Von besonderer Relevanz sind die Akten der Grundsteuerverwaltung (vor 1922 entstanden) und Flurbuchakten (seit 1922 geführt). In den Grundsteuerakten sind tabellarische Aufstellungen über Steuereinheits- und Flurstücksveränderungen enthalten. Des Weiteren enthalten sie Anzeigen über Neubauten und Veränderungen an Gebäuden, bei denen noch keine Grundsteuerregelung erfolgt ist. Schließlich sind darin Gebäudenutzungsverzeichnisse für die Abschätzung der Grundsteuer abgelegt. Flurbuchakten enthalten überwiegend Angaben über die Teilung von Grundstücken und sonstige Flurstücksveränderungen.
So geht es weiter
Im dritten und letzten Teil unserer Reihe wird die Überlieferungsgeschichte der Quellen im Mittelpunkt stehen.
- Generalverordnung […], die Berainung der Flur- und Grundstücksgrenzen und die Einsendung von Flurverzeichnissen betreffend, vom 7. Januar 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (GVBl Sachsen), Jg. 1835, S. 13). [↩]
- Gesetz, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. September 1843, § 28 (GVBl Sachsen, Jg. 1943, S. 97). [↩]
- Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 26. Oktober 1843 (GVBl Sachsen, Jg. 1843, S. 153). [↩]
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SAXARCHIV (30. Januar 2023). Grundsteuerreform 1844: Quellen und ihre Nutzung. SAXARCHIV-Blog. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/tw4u