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Novellierte Benutzungsverordnung des Staatsarchivs

Es gibt eine neue Benutzungsverordnung. (Screenshot)
Es gibt eine neue Benutzungsverordnung.

Die Benutzungs- und die Gebührenverordnung wurden nun an den aktuellen Regelungsbedarf angepasst. Dabei ist aus zwei Verordnungen eine geworden. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier kurz zusammengefasst.

Der Beitrag soll eine erste Orientierung bieten. Den Volltext der Sächsischen Archivbenutzungsverordnung (SächsArchivBenVO) finden Sie im Portal RevoSAX zum Nachlesen.

Internet

Online bereitgestellte Erschließungsinformationen und Digitalisate dürfen frei nachgenutzt werden. (Foto: Mark Frost)
Online bereitgestellt Erschließungsinformationen und Digitalisate dürfen frei nachgenutzt werden. (Foto: Mark Frost)

Das Staatsarchiv hat seine sämtlichen elektronisch vorliegenden Erschließungsinformationen zur freien Verfügung für jedermann auf seine Website eingestellt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Auch Digitalisate von Archivgut, die auf der Website bereitgestellt werden, dürfen frei nachgenutzt werden.

Die Verordnung stellt klar, dass die Nutzung dieser Daten keine „Benutzung“ im Sinne der Verordnung ist. Es besteht jedoch eine Zitierpflicht. Eine ordnungsgemäße Herkunftsangabe von Daten sollte eigentlich selbstverständlich sein. Zur Klarstellung wurde die Zitierpflicht hier noch einmal ausdrücklich benannt. Demnach sind mindestens anzugeben: Sächsisches Staatsarchiv, Bestandssignatur, Bestandsname und Archivgutsignatur. (§ 1 Abs. 4 SächsArchivBenVO)

Kopien in Selbstbedienung

Nutzende dürfen auch mit dem Smartphone Kopien anfertigen. (Foto: Sylvia Reinhardt)
Nutzende dürfen auch mit dem Smartphone Kopien anfertigen. (Foto: Sylvia Reinhardt)

Schon vor Jahren hat das Staatsarchiv in seinen Lesesälen Scanner zur Selbstbedienung aufgestellt. Damit können Benutzerinnen und Benutzer selbst Kopien von Archivalien erstellen. Inzwischen dürfen Nutzende auch mit eigenem Gerät Kopien anfertigten, zum Beispiel mit dem Smartphone. Ersteres ermöglicht bereits eine deutliche Ersparnis von Kosten gegenüber der Anfertigung durch das Staatsarchiv. Für die zweite Variante erhebt das Staatsarchiv keinerlei Gebühren. Dies wurde jetzt ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen. (Gebührenverzeichnis zu § 8 Abs. 2 SächsArchivGebVO)

Veröffentlichungsgenehmigungen

Die Erteilung von Veröffentlichungsgenehmigungen für Archivgut durch das Staatsarchiv ist komplett aus der Verordnung gestrichen worden. Unabhängig davon haben Autorinnen und Autoren natürlich weiterhin die Rechte Dritter zu beachten.

Kostenfreiheit für Auskünfte

Jegliche persönliche Benutzung des Staatsarchivs war, ist und bleibt kostenfrei, ebenso einfache Auskünfte zu Art und Benutzbarkeit von Archivgut. Eine grundlegende Änderung gibt es jedoch: Auch wissenschaftliche und heimatkundliche Auskünfte, die über das Maß einer einfachen Auskunft hinausgehen, sind jetzt gebührenpflichtig.

Ein Blick in den Lesesaal im Bergarchiv Freiberg. (Foto: Sächsisches Staatsarchiv)
Ein Blick in den Lesesaal im Bergarchiv Freiberg. (Foto: Sächsisches Staatsarchiv)

Wie die letzten Jahre zeigen, erweitert das Staatsarchiv kontinuierlich die Möglichkeiten für seine Benutzerinnen und Benutzer, eigenständig Zugang zu Archivgut zu erlangen. Hierzu zählt die breite und wachsende Bereitstellung von Archivgutdigitalisaten und Erschließungsdaten. In dieser Weise fördert auch die novellierte Benutzungsverordnung diesen Trend.

Das Staatsarchiv erhält dadurch wiederum die Gelegenheit, sich stärker auf die Übernahme archivwürdiger Unterlagen, deren Erschließung sowie die weitere Digitalisierung und Online-Stellung von Archivalien zu konzentrieren. Damit kommt es den Wünschen einer Vielzahl von Benutzerinnen und Benutzern nach und unterstützt durch den leichteren Zugriff auf zahlreiche neue Informationen auch die wissenschaftliche und heimatkundliche Forschung in aller Breite.

Eine ausführliche Beauskunftung und Zuarbeit durch das Staatsarchiv ist weiterhin im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich. Allerdings müssen die dafür entstehenden Kosten bei der Projektplanung mit berücksichtigt werden.

(§ 8 Abs. 4 SächsArchivGebVO)

Kostenverzeichnis

Das Angebot wurde an die veränderten technischen Rahmenbedingungen angepasst. Es orientiert auch hier verstärkt auf Selbstbedienungskomponenten und fördert diese. Serviceleistungen durch das Staatsarchiv bleiben natürlich bestehen, denn nicht alles kann bzw. darf durch Benutzerinnen und Benutzer selbst erledigt werden.

Nachdem die Kosten über viele Jahre nicht angepasst wurden, spiegeln sie jetzt das aktuelle, kostendeckende Preisniveau wider, ohne dass das Staatsarchiv damit Gewinne erzielt.

(Gebührenverzeichnis zu § 8 Abs. 4 SächsArchivGebVO)


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Merchel (14. November 2022). Novellierte Benutzungsverordnung des Staatsarchivs. SAXARCHIV-Blog. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/tw4c


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