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Grundsteuerreform 1844: Behördenorganisation und Überlieferungsgeschichte

Deckblatt einer Akte aus dem Bezirksvermessungsamt Borna (Ausschnitt) (Quelle: SächsStA-L, 20037 Katasteramt Borna, vorl. Nr. 38)
(Quelle: SächsStA-L, 20037 Katasteramt Borna, vorl. Nr. 38)

Von Gunter Biele

In diesem Beitrag geht es um die Behördenorganisation der Vermessungsverwaltung in Sachsen und ihre Überlieferungsgeschichte im 20. Jahrhundert. Beides gehört eng zusammen: Die organisatorischen Veränderungen spiegeln sich in der Überlieferung. Kenntnisse der historischen Verwaltungsstruktur helfen deshalb auch bei der Recherche und Nutzung von Archivgut. Mit diesem 3. Teil schließen wir unsere Reihe zur Grundsteuerreform in Sachsen 1844 ab.

Nach der Revolution von 1918

Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu häufigen Veränderungen in der Behördenorganisation. Eine wesentliche Zäsur war die Auflösung des Königreichs Sachsen und die Einrichtung des Freistaates Sachsen im Zuge der Revolution von 1918.

Für die Vermessungsverwaltung und für die Katasterführung wurden neue Ämter eingerichtet. Das bisherige Königliche Zentralbüro für Steuervermessung wurde durch ein Landesvermessungsamt ersetzt. Dem Landesvermessungsamt waren die Sächsischen Vermessungsämter unterstellt. Ab 1922 erhielten diese die Bezeichnung Bezirksvermessungsämter.

Die Vermessungsämter hatten nun in ihrer Eigenschaft als Flurbuchbehörden die Flurbücher und die Steuerkataster des alten Grundsteuerrechts, die ab diesem Zeitpunkt Besitzstandsbücher genannt wurden, fortzuführen und zu verwahren. Zuständig war diejenige Bezirksdienststelle, die für das Grundstück bisher in vermessungstechnischer Hinsicht verantwortlich war.1

Die Bestände der Katasterämter können online recherchiert werden. (Screenshot)
Die Bestände der Katasterämter können online recherchiert werden. (Screenshot)

Und auf dem Gebiet der Katasterverwaltung übernahmen die Finanzämter in Bezug auf die Führung der Grundsteuerbücher die Aufgaben, für die bisher die Bezirkssteuereinnahmen zuständig waren. Für die Verwaltung der Grundsteuern wurde das Land Sachsen in Grundsteuerbezirke (Stadt, Landgemeinde, selbstständige Gutsbezirke) eingeteilt.2

Im Jahre 1922 kam es erstmals zu einer Zusammenführung der Katasterverwaltung und der Vermessungstätigkeit. Mit der Verordnung über die Fortführung der alten Grundbücher vom 28.06.1922 endete die Zuständigkeit der Finanzämter in Bezug auf die Führung der Grundsteuerbücher.3 Diese Aufgabe wurde den Sächsischen Vermessungsämtern, die nun Bezirksvermessungsämter genannt wurden, übertragen.

Die Zeit des Nationalsozialismus

Einige weitere Veränderungen in der Zuständigkeit und dem Unterstellungsverhältnis erfolgten noch in der Zeit des Nationalsozialismus. Nachdem das Vermessungswesen Reichsangelegenheit geworden war, erfolgte im Jahre 1938 für das gesamte Reich die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen. Für Sachsen war das die Hauptvermessungsabteilung III.

Gleichzeitig erfolgte ein Wechsel der Ressortzuständigkeit. Die bisher bezüglich der Vermessungsverwaltung und der Katasterführung vom Finanzministerium wahrgenommenen Aufgaben wurden in die Zuständigkeit des Innenministeriums übertragen. Dafür wurde eine Abteilung Vermessungswesen eingerichtet. Einer neu gebildeten Messungs- und Katasterverwaltung (Katasterämter) übertrug man die Aufgaben der ehemaligen Bezirksvermessungsämter, die nun auch als Flurbuchbehörde fungierte.

Vom Neuaufbau der Verwaltung 1945 bis zur Verwaltungsreform 1952

Im Zuge des Neuaufbaus der Verwaltung im Jahre 1945 wurde das Vermessungswesen neu geregelt. Bis zur Durchführung der Verwaltungsreform von 1952 bearbeiteten Katasterämter, Kreisvermessungsämter, Vermessungsabteilungen bei den Landkreisen sowie Stadtvermessungsämter in den großen Städten die Flurangelegenheiten. Im Jahre 1952 wurden im Rahmen der Verwaltungsreform bei den Räten der Kreise Abteilungen für Kataster und Vermessung eingerichtet.

Lesetipp: Historische Unterlagen aus der Frühzeit der Vermessungsverwaltung werden auch heute noch dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten. Wie das abläuft und welche Herausforderungen sich dabei stellen, erklärt unser Beitrag Historische Liegenschaftskarten: Eine ungewöhnliche Übergabe.

Die Überlieferung im Sächsischen Staatsarchiv

Durch das damalige Landeshauptarchiv Dresden wurde ein Teil der Katasterunterlagen Mitte der 1950er Jahre zur Archivierung übernommen. Diese Akten und Amtsbücher wurden seinerzeit Beständen unter der Provenienz „Katasteramt“ zugeordnet, wobei man, was den Sprengel betrifft, die ehemaligen Grenzen der Amtshauptmannschaften zugrunde legte.

Im Hauptstaatsarchiv Dresden werden folgende Bestände verwahrt:

Weitere Bestände sächsischer Katasterämter befinden sich zuständigkeitshalber im Staatsfilialarchiv Bautzen sowie im Staatsarchiv Leipzig und Staatsarchiv Chemnitz: Eine Auflistung findet sich in der Beständeübersicht.

Was die ehemalige Verwahrung der Karten der Flurgrenzaufnahme betrifft, so wurden diese gemeinsam mit den Messungshandrissen zunächst beim Zentralbüro für Steuervermessung aufbewahrt. Das Zentralbüro für Steuervermessung (ab 1918 Landesvermessungsamt) hatte seine Diensträume im damaligen Finanzministerialgebäude in Dresden, das beim Bombenangriff am 13. Februar 1945 völlig zerstört wurde. Die darüber hinaus überlieferten Karten der Detailvermessung, die sich am 13. Februar 1945 nicht im Finanzministerialgebäude befanden, werden heute als Teil des Bestandes 13657 Katasterkarten im Hauptstaatsarchiv Dresden verwahrt.

  1. Verordnung über die Fortführung der alten Grundsteuerbücher […] vom 28. Juni 1922, Sächsisches Gesetzblatt, Jg. 1922, S. 241 ff. []
  2. Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1921, Sächsisches Gesetzblatt, Jg. 1921, S. 327 ff. []
  3. Verordnung über die Fortführung der alten Grundsteuerbücher […] vom 28. Juni 1922, Sächsisches Gesetzblatt, Jg. 1922, S. 241 ff. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
SAXARCHIV (6. Februar 2023). Grundsteuerreform 1844: Behördenorganisation und Überlieferungsgeschichte. SAXARCHIV-Blog. Abgerufen am 22. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/tw4v


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